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KREIS WEIMARER LAND
Bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 02/07 vom 24.März 2007
Satzung über die Benutzung
der Kreisbildstelle im Kreis Weimarer Land
Der Kreis Weimarer Land erlässt aufgrund § 99 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Gemeinde- und
Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
28.01.2003 (GVBl S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2005 (GVBl S. 446, 455) sowie §§ 2, 12
Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.09.2000
(GVBl. S. 301) - in den jeweils geltenden Fassungen
folgende Satzung:
§ 1
Träger und Rechtsform
Rechtsträger der Kreisbildstelle ist laut § 42 Thüringer Schulgesetz der Kreis Weimarer Land.
§ 2
Aufgaben der Kreisbildstelle
Die
Kreisbildstelle erfüllt als Medienzentrum die Aufgabe, die sich
aus der Verwendung von Film, Video, Tonträger, Software und
Fachliteratur auf dem Gebiet von Erziehung und Bildung ergeben. Der
Kreisbildstelle obliegt insbesondere die Förderung des
Unterrichtsfilmes. Sie hat unter fachlicher Anleitung des Institutes
für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien zu arbeiten.
Die Kreisbildstelle unterstützt die Schulen in allen Fragen der
Mediennutzung, fördert die Nutzung von Bildungsangeboten der
Fernsehanstalten, berät die Schulen bei der Anschaffung von
audio-visuellen Geräten. Außerdem unterstützt die
Kreisbildstelle die Fachberater bei der Vorbereitung und
Durchführung von Veranstaltungen sowie Schulen bei der
Vorbereitung und Durchführung von Projektwochen.
§ 3
Nutzer
Neben den Staatlichen Schulen und der Kreisvolkshochschule können auch andere juristische Personen
(Vereine, Kindereinrichtungen, Gesellschaften, Stiftungen, etc.) und natürliche Personen, die sich mit
Bildung, Weiterbildung und kulturellen Aufgaben befassen, die Kreisbildstelle nutzen. Bei gleichzeitiger
Anforderung haben die Staatlichen Schulen des Kreises Weimarer Land stets den Vorrang.
§ 4
Nutzungsbedingungen
Die Nutzungsdauer für Medien beträgt 14 Kalendertage. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist in
Absprache mit der Kreisbildstelle, vor Ablauf der Frist, möglich. Der Nutzer verpflichtet sich, den
vereinbarten Rückgabetermin einzuhalten. Bei Nichteinhaltung wird eine Verzugsgebühr pro Kalendertag
laut Gebührensatzung berechnet.
Die Nutzungsdauer für Medientechnik beträgt zwei aufeinander folgende Kalendertage. Erfolgt die Ausgabe
der Technik an einem Freitag und kann sie erst am Montag zurückgegeben werden (gleiches gilt bei
Rückgabe nach einem gesetzlichen Feiertag), so wird für den gesamten Zeitraum eine Gebühr des
doppelten Grundpreises erhoben. Wird die vereinbarte Nutzungsdauer überschritten, wird pro Kalendertag
zur Grundgebühr ein weiterer Aufschlag von 50% berechnet.
Die Medien und Medientechnik sind grundsätzlich in der Kreisbildstelle abzuholen und nach Ende der
Nutzung dort wieder abzugeben. Den Mitarbeitern der Kreisbildstelle sind unaufgefordert Mängel oder
Schäden an den genutzten Gegenständen mitzuteilen.
Das Kopieren oder sonstige Vervielfältigen der ausgegebenen Medien ist verboten (§106 UrhG).
Nutzer, die diese Nutzungsbedingungen nicht einhalten, können von der weiteren Nutzung ausgeschlossen
werden.
Der Nutzer erkennt mit seiner Unterschrift bei Entgegennahme der Nutzungsgegenstände diese
Nutzungsbedingungen an.
§ 5
Haftung des Nutzers
Jeder An- und Rücktransport der gemieteten Medien und Medientechnik erfolgt auf Rechnung und Gefahr
des Nutzers.
Der Nutzer haftet von die von ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Gutes
sowie für die sonst bei der Nutzung verursachten Schäden. Ausgenommen sind Verschleißteile wie
insbesondere Glühlampen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt des Kreises Weimarer Land in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04.01.1999 außer Kraft.
Apolda, 08. Januar 2007
Münchberg
Landrat
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