| Beschlüsse der XXVI. Sitzung des Kreistages vom 26.04.2007 |
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Beschluss-Nummer: 227-XXVI/2007 Der Kreistag beschließt: 1. die Sportförderrichtlinie des Kreises Weimarer Land (Anlage 1), 2. die Aufhebung des Beschlusses des Kreistages Nr. 460-XXXVII/98 vom 8.12.1998 (Sportförderrichtlinie des Kreises Weimarer Land). Anlage: Sportförderrichtlinie Beschluss-Nummer: 228-XXVI/2007 Der Kreistag beschließt: Aufgrund der Reduzierung der Fahrschüler und dem damit verbundenen Einnahmerückgang des Verkehrsunternehmens Verwaltungsgesellschaft des ÖPNV Sömmerda und Weimar mbH wird den in der Anlage dargestellten Fahrplankilometereinsparungen zugestimmt. Anlage: - Tabelle mit vorgeschlagenen Fahrplanänderungen Die Anlagen können während der üblichen Dienststunden im Landratsamt, Büro Kreistag, eingesehen werden. Beschluss-Nummer: 229-XXVI/2007 Der Kreistag beschließt: Der Landrat wird gebeten, den kommunalen Arbeitgeberverband mit der Zielsetzung zu beauftragen, den zum 31.01.2008 auslaufenden Haustarifvertrag mit der Gewerkschaft Ver.di zu gleichen Konditionen für drei weitere Jahre abzuschließen. Beschluss-Nummer: 230-XXVI/2007 (aufgehoben) Der Kreistag beschließt:
Der Kreistag beschließt: für die Untersuchung von Struktur und Qualität des ÖPNV eine überplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 79200.65500 in Höhe von 27.250 €. Die Verwaltung wird aufgefordert, für den Arbeitsschritt 5 (Vorschläge zur künftigen Organisation des ÖPNV) einen gesonderten Kostenvorschlag einzuholen, unter dem Aspekt der Reformierung des ÖPNV und dem Kreistag vorzulegen. Beschluss-Nummer: 232-XXVI/2007 Der Kreistag beschließt: Mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2005 des Eigenbetriebes EKWL wird die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Herber GmbH Am Seegraben 2 90099 Erfurt zum Pauschalpreis von 4.600,00 € (Netto) entsprechend dem Angebot vom 21.09.2006 beauftragt. Beschluss-Nummer: 233-XXVI/2007 Der Kreistag beschließt: Der Landrat wird beauftragt, nach rechtskräftigem Erwerb des Geschäftsanteils der IKW in einer notariell zu beurkundenden Gesellschafterversammlung den Gesellschaftsvertrag der EGW anzupassen wie folgt:
Der Gegenstand des Unternehmens ist räumlich festzulegen auf das bisherige Entsorgungsgebiet. Der § 5 ist neu zu fassen unter Berücksichtigung des Erwerbs des Geschäftsanteils der IKW durch den Landkreis. Die Höhe des Stammkapitals ist beizubehalten. Der Absatz 2 (Einbringungsverpflichtung der IKW) ist ersatzlos zu streichen. In Absatz 1 Satz 3 ist die Anzahl der weiteren Aufsichtsräte von zwei auf vier zu ändern. In Absatz 1 ist der Satz 4 ersatzlos zu streichen. In Absatz 2 ist im 1. Halbsatz als weitere Formvorschrift für die ordnungsgemäße Einberufung „… und Vorlage der Beschlussvorlagen …“ einzufügen. In Absatz 5 ist der Verbleib der Niederschriften der Aufsichtsratssitzungen von „zu den Akten“ abzuändern in „zu den Schriften“. In Absatz 2 ist der letzte Satz ersatzlos zu streichen. Der bisherige Absatz 1 ist aufzulösen. Der Satz 2 des Absatzes 1 wird zu Absatz 1. Der Satz 1 des Absatzes 1 wird zu Absatz 2. Der Absatz 2 wird zu Absatz 3. Im Punkt 1 des neuen Absatzes 3 wird der Halbsatz „… in Verbindung mit den Wirtschaftsplänen der Organgesellschaften“ gestrichen. Die Punkte 2 und 3 des neuen Absatzes 3 werden gestrichen. Die nachfolgenden Punkte 4 bis 7 werden zu Punkt 2 bis 5. Der Absatz 3 wird zu Absatz 4. Im Satz 1 des neuen Absatzes 4 wird das Wort „Zustimmung“ durch „Stellungnahme“ ersetzt. Vor Punkt 1 des Satzes 1 des neuen Absatzes 4 wird eingefügt „1. Der Wirtschaftsplan“. Die nachfolgenden Punkte 1 bis 4 werden zu Punkten 2 bis 5. Im Absatz 1 wird vor Punkt 1 des Satzes 1 eingefügt „1. Der Wirtschaftsplan“. Die nachfolgenden Punkte 1 bis 13 werden zu Punkt 2 bis 14. Die Abs. 2 und 3 sind ersatzlos zu streichen. Im Absatz 2 wird als Formvorschrift das Wort „schriftlich“ eingefügt. Der § 25 ist ersatzlos zu streichen. Der gesamte Gesellschaftsvertrag ist dahingehend zu überarbeiten, dass die aktuell richtige Bezeichnung „Kreis Weimarer Land“ anstelle von „Landkreis Weimar“ eingefügt wird. Soweit in der Verhandlung vor dem Notar weiterer rechtlicher und/oder praktikabler Änderungsbedarf offenkundig wird, können weitere Änderungen vorgenommen werden. Der notariell beurkundete neue Gesellschaftsvertrag der EGW ist dem Kreistag zur Bestätigung vorzulegen. Landrat |