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A) Inverkehrbringen / Handel Die Beschränkungen der
Chemikalien-Verbotsordnung gelten auch für das:
- Inverkehrbringen von Gefahrstoffen im Versandhandel (auch als
elektronischer Handel im Internet).
- Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den
Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind,
dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender
oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben
werden (§ 4 Abs. 2 ChemVerbotsV).
- Für das Inverkehrbringen von giftigen und sehr giftigen Stoffen und
Zubereitungen ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig (§ 2
Abs. 1), wobei bestimmte Ausnahmen gelten. Eine Erlaubnis erhält, wer die
Sachkunde nachweist, mindestens 18 Jahre alt ist und die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt. Bei der Abgabe von giftigen, sehr giftigen,
hochentzündlichen und krebserzeugenden Gefahrstoffen gelten die
Informations- und Aufzeichnungspflichten des § 3. Der Abgebende muss sich
vergewissern, dass der Abnehmer die Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach §
2 erfüllt hat und mindestens 18 Jahre ist. Schließlich muss der Abgebende
bei giftigen, sehr giftigen, brandfördernden, hochentzündlichen oder
krebserregenden, mutagenen oder fruchtschädigenden Stoffen und
Zubereitungen die Identität des Abnehmers feststellen, sofern sie ihm
nicht schon bekannt ist.
- Verstöße gegen die Chemikalien-Verbotsverordnung sind entweder
Ordnungswidrigkeiten (zum Beispiel die Abgabe verbotener Stoffe im
Versandhandel) oder die Nichteinhaltung der Informations- und
Aufzeichnungspflichten nach § 3 der Straftaten (zum Beispiel das
Inverkehrbringen von asbesthaltigen Materialien im Internet). Die
Herstellung und Verwendung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist verboten (§ 18
bzw. Anhang IV Nr. 1 Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
B) Sachkunde
Die notwendige Sachkunde nach der Verordnung kann durch eine Prüfung,
welche durch die nach Landesrecht zuständige Behörde (Thüringer
Landesverwaltungsamt) durchgeführt wird, erbracht werden.
Folgende Berufsabschlüsse gelten als Sachkundennachweis:
- Approbation als Apotheker, Apothekerassistent, Pharmazieingenieur,
pharmazeutisch-technischer Assistent, Apothekenassistent
- Drogist, wenn die Abschlussprüfung sich auf die Bereiche der
Sachkundeprüfung erstreckt hat
- Geprüfter Schädlingsbekämpfer
- geeignetes Hochschulstudium bei welchem entsprechende
Lehrveranstaltungen mit Prüfung durchgeführt wurden und dies in das
Zeugnis der Zwischen- oder Abschlussprüfung eingetragen ist
- Sachkunde nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (nur für die
Abgabe von Pflanzenschutzmitteln).
- Außerdem wird die Sachkunde auch erbracht, wenn diese nach alten
Vorschriften nachgewiesen wird.
Weitere Aufgabenstellungen ergeben sich aus dem Wasch- und
Reinigungsmittelgesetz (WMRG) und folgenden Verordnungen des
Chemikalienrechts:
Verfolgung und Abgabe von RAPEX-Meldungen (internet gestütztes Informations-
und Kommunikationssystem zur europaweiten,
grenzüberschreitenden Marktüberwachung von Produkten, ICSMS
Gesetzliche Grundlagen
Gesetz zum Schutz vor gefährdeten Stoffen
(Chemikaliengesetz - ChemG)
Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBI.
ISeite 1146)
Stand: Neufassung durch Bekanntmachung vom 02.07.2008 I 1146
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens
gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz
(Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
in der Fassung der Bekannmachung vom 13. Juni 2003 (BGBI. I Seite 867),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBI. I Seite 1328)
Stand: Neugefasst durch Bekanntmachung vom 13.06.2003 I 867, zuletzt ducrh V
vom 21.07.2008 I 1328
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur
Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und
Reinigungsmittelrechts -
ThürChemWRZVO
vom 11. November 2004 (GVBI. Seite 872), zuletzt geändert durch Srtikel
2 der Verordnung vom 06. April 2008 (GVBI. Seite 78)
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