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Untere Abfallbehörde/ Chemikaliengesetz

Lessingstraße 48
99510 Apolda

Postanschrift:
Bahnhofstrasse 28
99510 Apolda

eMail:


Aufgaben und Ansprechpartner

Herr. Dr. Schaper
Sachgebiet Untere Abfallbehörde

Tel.: 03644/540189

Die Untere Abfallbehörde ist für die Aufgaben nach Chemikaliengesetz (ChemG) für den Landkreis Weimarer Land im übertragenen Wirkungskreis verantwortlich.

Sie ist zuständige Behörde für:

  1. die Überwachung nach  § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 6 ChemG sowie nach § 13 Waschmittel- und Reinigungsgesetz (WRMG)

  2. die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in der Fassung vom 13. Juni 2003 (BGBI. I S. 867) in der jeweils geltenden Fassung und

  3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 6 ChemVerbotsV.

A) Inverkehrbringen / Handel

Die Beschränkungen der Chemikalien-Verbotsordnung gelten auch für das:

  • Inverkehrbringen von Gefahrstoffen im Versandhandel (auch als elektronischer Handel im Internet).
  • Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden (§ 4 Abs. 2 ChemVerbotsV).
  • Für das Inverkehrbringen von giftigen und sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig (§ 2 Abs. 1), wobei bestimmte Ausnahmen gelten. Eine Erlaubnis erhält, wer die Sachkunde nachweist, mindestens 18 Jahre alt ist und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei der Abgabe von giftigen, sehr giftigen, hochentzündlichen und krebserzeugenden Gefahrstoffen gelten die Informations- und Aufzeichnungspflichten des § 3. Der Abgebende muss sich vergewissern, dass der Abnehmer die Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach § 2 erfüllt hat und mindestens 18 Jahre ist. Schließlich muss der Abgebende bei giftigen, sehr giftigen, brandfördernden, hochentzündlichen oder krebserregenden, mutagenen oder fruchtschädigenden Stoffen und Zubereitungen die Identität des Abnehmers feststellen, sofern sie ihm nicht schon bekannt ist.
  • Verstöße gegen die Chemikalien-Verbotsverordnung sind entweder Ordnungswidrigkeiten (zum Beispiel die Abgabe verbotener Stoffe im Versandhandel) oder die Nichteinhaltung der Informations- und Aufzeichnungspflichten nach § 3 der Straftaten (zum Beispiel das Inverkehrbringen von asbesthaltigen Materialien im Internet). Die Herstellung und Verwendung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist verboten (§ 18 bzw. Anhang IV Nr. 1 Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

B) Sachkunde

Die notwendige Sachkunde nach der Verordnung kann durch eine Prüfung, welche durch die nach Landesrecht zuständige Behörde (Thüringer Landesverwaltungsamt) durchgeführt wird, erbracht werden.

Folgende Berufsabschlüsse gelten als Sachkundennachweis:

  • Approbation als Apotheker, Apothekerassistent, Pharmazieingenieur, pharmazeutisch-technischer Assistent, Apothekenassistent
  • Drogist, wenn die Abschlussprüfung sich auf die Bereiche der Sachkundeprüfung erstreckt hat
  • Geprüfter Schädlingsbekämpfer
  • geeignetes Hochschulstudium bei welchem entsprechende Lehrveranstaltungen mit Prüfung durchgeführt wurden und dies in das Zeugnis der Zwischen- oder Abschlussprüfung eingetragen ist
  • Sachkunde nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (nur für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln).
  • Außerdem wird die Sachkunde auch erbracht, wenn diese nach alten Vorschriften nachgewiesen wird.

Weitere Aufgabenstellungen ergeben sich aus dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WMRG) und folgenden Verordnungen des Chemikalienrechts:

Verfolgung und Abgabe von RAPEX-Meldungen (internet gestütztes Informations- und Kommunikationssystem zur europaweiten, grenzüberschreitenden Marktüberwachung von Produkten, ICSMS

Gesetzliche Grundlagen

Gesetz zum Schutz vor gefährdeten Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBI. ISeite 1146)
Stand: Neufassung durch Bekanntmachung vom 02.07.2008 I 1146

Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
in der Fassung der Bekannmachung vom 13. Juni 2003 (BGBI. I Seite 867), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBI. I Seite 1328)
Stand: Neugefasst durch Bekanntmachung vom 13.06.2003 I 867, zuletzt ducrh V vom 21.07.2008 I 1328

Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts - ThürChemWRZVO
vom 11. November 2004 (GVBI. Seite 872), zuletzt geändert durch Srtikel 2 der Verordnung vom 06. April 2008 (GVBI. Seite 78)