| Waffenhandel |
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Wer mit Waffen handeln will, also gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankaufen, vertreiben (feilhalten, Bestellungen entgegennehmen oder aufsuchen), anderen überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände vermitteln will, bedarf nach § 21 Waffengesetz der Erlaubnis der für seinen Wohnsitz zuständigen Waffenbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderliche Fachkunde besitzt. Diese muss der angehende Waffenhändler in der Regel durch eine Prüfung nachweisen, die in Thüringen bei der IHK Erfurt abgelegt werden kann. Die Fachkunde gilt aber auch dann als gegeben, wenn der Antragsteller als Büchsenmachermeister die Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt oder mindestens drei Jahre lang als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig war, sofern diese Berufspraxis auch tatsächlich geeignet war, die erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Kosten: Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis (je nach Verwaltungsaufwand) bis 2550 EUR |