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Blindengeld/ Blindenhilfe

Blindengeld wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen gewährt.
Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

Die Blindenhilfe ist eine Hilfe, welche im Rahmen des § 72 SGB XII gewährt wird. Sie wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt, soweit keine gleichartigen Leistungen bezogen werden.
Die Blindenhilfe ist abhängig vom Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Weiter Informationen erhalten Sie von den für die Bearbeitung zuständigen Mitarbeiterinnen.
Die Bearbeitung erfolgt entsprechend dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens.

Ihre Ansprechpartnerinnen

Buchstaben A - K

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Bahnhofstr. 28
99510 Apolda

Tel.: 03644/540-749
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Buchstaben L-Z

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Tel.: 03644/540-713
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Antrag Blindenhilfe
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