| Baugenehmigungsverfahren |
|
Nach § 63c Thüringer Bauordnung (ThürBO) überprüft die Untere Bauaufsichtsbehörde bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren fallen,
- die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Baugesetzbuches §§ 29-38 - Anforderungen nach der Thüringer Bauordnung (ThürBO) und zugehörigen Verordnungen - andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, wenn die Entscheidung durch die Baugenehmigung ersetzt wird. Das Baugenehmigungsverfahren wird nur für Sonderbauten angewandt. Sonderbauten sind nach § 2 Abs. 4 ThürBO beispielsweise - Hochhäuser höher als 22 m - bauliche Anlagen höher als 30 m - Verkaufstätten > 800 m² - Büro- oder Verwaltungsgebäude > 400 m² - Versammlungsstätten für mehr als 200 Personen, im Freien mehr als 1000 Personen - Schank- und Speisestätten mit > 40 Gastplätze - Beherbergungsstätten > 12 Betten - Spielhallen > 150 m² - Krankenhäuser, Heime, sonstige Einrichtungen - Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen - Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen - Camping- und Wochenendplätze - Freizeit- und Vergnügungsparks Die bautechnischen Nachweise müssen immer bauaufsichtlich geprüft sein. Die Bauaufsichtsbehörde führt die Prüfung selbst durch oder beauftragt private Prüfingenieure. zurück |