| Fahrgastbeförderung |
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Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) führt, bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung § 48 Abs. 1 FeV). Die einzelnen Bereiche der Fahrgastbeförderung sind: - Taxi - Krankenkraftwagen - Personenkraftwagen im Linienverkehr - gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten - Ferienziel-Reisen Beantragung - erfolgt unter gleichen Voraussetzungen wie bei der Klasse"D". - bei Erteilung der Fahrgastbeförderung für Taxi ist der Nachweis einer bestandenen Ortskenntnisprüfung des entsprechenden Fahrgebietes erforderlich Gebühren Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 42,60 € |
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