| Gefahrguttransport |
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Gemäß § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn .- GGVSE) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) bedarf es für den Transport bestimmter gefährlicher Güter außerhalb der Autobahn einer Fahrwegbestimmung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt, dies ist auch durch Allgemeinverfügung im sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich, die öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden darf. Das in der Allgemeinverfügung festgelegte Negativnetz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich einer Straßenverkehrsbehörde ist durch die Aufstellung des Verkehrszeichens 261 (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern) bzw. durch die Aufstellung von Verkehrszeichen 269 (Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung) gekennzeichnet. In bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller können Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde zum Befahren gesperrter Straßen des Negativnetz gemäß § 46 Abs. 1 StVO erteilt werden. |
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