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Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie Blinde (Formular 1) |
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Grundsätze Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich Unterschenkel- oder Armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen und Blinden, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. |
| Schwerbehinderte ohne außergewöhnlicher Gehbehinderung (Formular 2) |
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Grundsätze Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen. Die Formulare sind beim zuständigen Versorgungsamt erhältlich. Die Bescheinigung darüber, ob Schwerbehinderte ohne außergewöhnliche Gehbehinderung unter die Parkerleichterung im Freistaat Thüringen fallen, wird ausschließlich durch das zuständige Versorgungsamt (Versorgungsamt, Linderbacher Weg 30, 99099 Erfurt) ausgestellt. |
| Voraussetzung für Parkerleichterung |
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Schwerbehinderte haben die Möglichkeit bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen gemäß § 46 StVO zu beantragen. Hierbei ist zu unterscheiden, in eine allgemeingültige Parkerleichterung die für die gesamte BRD und die CEMT-Staaten gilt und in eine Parkerleichterung, die auf den Freistaat Thüringen begrenzt ist und nur bestimmte Parkerleichterungen einräumt. Über die Merkzeichen "aG" bzw."BI", "G"und "B" sowie den Grad der Behinderung entscheidet in jedem Fall das Versorgungamt im Linderbacher Weg 30 in 99099 Erfurt
Bescheinigung vom Versorgungsamt über Behinde- rung von wenigstens 80% infolge Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und /der Lendenwirbelsäule sowie Merkzeichen "G" und "B" oder Schwerbeschädigtenausweis Bescheinigung vom Versorgungsamt über Behinde- rung von wenigstens 70% infolge Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und/oder Lendenwirbelsäule und gleichzeitige Behinderung von wenigstens 50% infolge Funktionsstörung des Herzens oder der Lunge sowie Merkzeichen "G"
Vom Versorgungsamt ausgestellter mit eingetragenem Merkzeichen "aG" bzw. "BI".
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