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| Gewerberecht: Maklererlaubnisse |
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräumen oder Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Erlaubnis gem. § 34c Abs. 1 GewO.
Voraussetzungen sind persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse. Für die Erteilung zuständig ist das Landratsamt Weimarer Land / Untere Gewerbebehörde.
| Weitere Auskünfte erteilt Ihnen: |
Frau Blanke 03644/540-752
| Sie benötigen die folgenden Unterlagen/Formulare |
Antrag Makler-, Bauträger-, Baubetreuererlaubnis
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