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Gewerberecht: Maklererlaubnisse

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräumen oder Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Erlaubnis gem. § 34c Abs. 1 GewO.
Voraussetzungen sind persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse. Für die Erteilung zuständig ist das Landratsamt Weimarer Land / Untere Gewerbebehörde.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen:

Frau Blanke     03644/540-752

Sie benötigen die folgenden Unterlagen/Formulare

   Antrag Makler-, Bauträger-, Baubetreuererlaubnis


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