| Schornsteinfegerrecht |
Informationen
für Eigentümer von Grundstücken und Räumen zum neuen
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (HWG), zum Schornsteinfegergesetz (SchfG) und
zur neuen Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
Zur
vollständigen Anpassung der rechtlichen Vorschriften an EU-Recht und an die
immissionsschutzrechtlichen Erfordernisse wird aktuell auch die Verordnung für
kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) überarbeitet. Der am
16.10.2009 vom Bundesrat befürwortete Verordnungstext muss auf Grund von
eingearbeiteten Änderungsvorschlägen nochmals vom Bundeskabinett und vom
Bundestag beschlossen werden. Diese Neufassung der 1. BImSchV hat ebenfalls
Auswirkungen auf die Kehr- und Überprüfungspflichten der Grundstückseigentümer
und Anlagenbetreiber, wie nachfolgend ausgeführt.
Es
ist mittlerweile sicher bekannt, dass sich zum 29.11.2008 einige gesetzliche
Grundlagen für das Schornsteinfegerhandwerk geändert haben.
Die
hoheitlichen Aufgaben wie die Feuerstättenschau und den Erlass des Feuerstättenbescheides,
die Abnahmen der Feuerungsanlagen nach Bauordnung, die Kontrolle der Eigentümerpflichten
und die Führung des Kehrbuches werden weiterhin durch Ihren zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister (kurz: BSM) durchgeführt.
Eine
freie Wahl des Schornsteinfegers für die handwerklichen Dienstleistungen
(Kehren und Messen) ist vom Gesetzgeber erst zum 01.01.2013 vorgesehen. Neu ist
auch die Verpflichtung der Eigentümer von Grundstücken und Räumen, die
fristgerechte Reinigung und Überprüfung ihrer kehr- und überprüfungspflichtigen
Anlage selbst zu veranlassen und die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten
eigenverantwortlich in Auftrag zu geben (§ 1 SchfHwG).
Ein
Wegfall der Reinigungs- und Überprüfungspflichten an den Feuerstätten und
Abgasanlagen insgesamt ist zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt.
Während
der Übergangsfrist bis zum 31.12.2012 kann der Eigentümer für die Ausführung
aller pflichtigen Arbeiten entweder wie bisher seinen zuständigen BSM
beauftragen oder er kann sich eines sogenannten EU-Dienstleistungserbringers
bedienen.
Letzteres
sind Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz, die sich – bezogen auf das Schornsteinfegerhandwerk – vorübergehend
und gelegentlich in Deutschland betätigen und ihre erste Tätigkeitsaufnahme
bei der zuständigen Handwerkskammer anzeigen. Sie müssen eine
Berufsqualifikation für das Schornsteinfegerhandwerk nachgewiesen haben (§
13 Abs. 3 SchfG).
Wenn
ein Dienstleistungserbringer die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten
durchgeführt hat, ist der Hauseigentümer verpflichtet, dies dem zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister gegenüber nachzuweisen (§ 4 SchfHwG).
Die
Beauftragung eines berechtigten Dienstleistungserbringers liegt in der
Verantwortung des Hauseigentümers. Gegebenenfalls können Sie als Eigentümer
mit Hilfe des Schornsteinfegerregisters des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (nur über Internet – www.bafa.de – abrufbar) oder durch
Nachfrage bei der Handwerkskammer vor der Auftragsvergabe abklären, ob die
Berechtigung zur Ausübung des Schornsteinfegerhandwerkes für den
Dienstleistungserbringer vorliegt.
Geleistete
Arbeiten im Schornsteinfegerhandwerk ohne die erforderliche Berechtigung gehen
zu Lasten des Hauseigentümers; sie erfüllen jedoch nicht die Eigentümerpflichten
i. S. d. § 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (Durchführen der Kehr- und
Überprüfungsarbeiten) und müssen daher wiederholt werden.
Ab
dem 01.01. 2013 können die Eigentümer ihren zuständigen BSM, aber auch einen
anderen deutschen Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die
Handwerksrolle eingetragen ist, mit den Kehr- und Überprüfungsarbeiten
beauftragen.
Weiterhin
möglich ist die Beauftragung eines EU-Dienstleistungserbringers i. S. d. § 13
Abs. 3 SchfG.
Wollen
Sie bereits jetzt von Ihrem Wahlrecht für die Vergabe der
Schornsteinfegerleistungen Gebrauch machen, benötigen Sie zuerst einen Feuerstättenbescheid
für Ihr Grundstück (§ 14 SchfHwG). Dieser wird Ihnen vom zuständigen BSM
zugestellt.
Mit
dem Feuerstättenbescheid erhalten Sie genaue Angaben, welche
Schornsteinfegerarbeiten auf Ihrem Grundstück notwendig sind und innerhalb
welcher Frist Sie diese Arbeiten zu veranlassen haben.
Sofern
Sie einen EU-Dienstleistungserbringer mit der Durchführung der
Schornsteinfegerarbeiten beauftragt haben, müssen Sie als Eigentümer die
Erledigung der Arbeiten gegenüber dem BSM mittels Formblatt nachweisen (§ 4
Abs. 1 SchfHwG). Dafür sind die Formblätter nach der KÜO zu verwenden und die
vorgegebenen Fristen des Feuerstättenbescheides zu beachten (§ 4 Abs. 3
SchfHwG).
Die
Nachweispflicht gegenüber dem BSM obliegt dem Eigentümer, nicht dem
Dienstleistungserbringer.
Für
die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten werden nach wie vor Gebühren
erhoben.
Hierzu
tritt zum 01.01.2010 eine bundesweit einheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung
in Kraft, welche die bisher geltenden landesrechtlichen Ordnungen, also auch die
Thüringer Kehr- und Überprüfungsordnung (ThürKÜO) und die Thüringer Kehr-
und Überprüfungsgebührenordnung (ThürKÜGO), ersetzt.
Diese
Gebührenordnung des Bundes gilt jedoch nur dann, wenn die Leistungen durch
einen BSM erbracht werden.
Wurde
mit der Durchführung der Arbeiten ein EU-Dienstleistungserbringer beauftragt,
sind die Kosten frei verhandelbar, an die Gebührensätze der KÜO ist der
Dienstleistungserbringer nicht gebunden.
Mit
Inkrafttreten der KÜO am 01. 01. 2010 können sich sowohl die bisher bekannten
Gebührensätze als auch der bisher gewohnte Kehr- und Überprüfungsrhythmus
bzw. die Fristen für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten ändern. In jedem
Fall ist geregelt, dass auch der Feuerstättenbescheid gebührenpflichtig ist,
d. h. der BSM wird hierfür ebenfalls eine Gebührenrechnung ausweisen.
Die
Melde- und Abnahmepflicht beim BSM, wenn Anlagen neu eingebaut, in Betrieb
genommen, verändert oder stillgelegt werden, ergibt sich nunmehr aus § 1 Abs.
2 SchfHwG und § 79 der Thüringer Bauordnung (ThürBO).
Bestehen
bleibt die Pflicht, dem BSM und den bei ihm beschäftigten Personen für die
Durchführung der Tätigkeiten Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu
gestatten (§ 1 Abs. 3 SchfHwG).
Das
SchfHwG sieht sowohl für die Verletzung der Meldepflichten als auch für die
Missachtung der Kehr- und Überprüfungspflichten die Möglichkeit vor, die
Verstöße als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
Diese
Information wird verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis der Gewerbebehörde,
dass ab Januar 2010 die für das Weimarer Land zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister systematisch beginnen werden, die
vorgeschriebenen Feuerstättenbescheide zu erstellen und gegenüber den Eigentümern
bekannt zu geben. Hierfür werden die BSM in der Regel eine Feuerstättenschau
durchführen, um festzustellen, welche Schornsteinfegerarbeiten nach § 1 Abs. 1
Satz 2 und 3 SchfHwG oder der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraumes dies zu
geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Der konkrete Termin für die jeweilige
Liegenschaft wird von den BSM in der bisher gewohnten Weise den Grundstückseigentümern
bzw. deren Beauftragten bekannt gegeben.
Der
Feuerstättenbescheid stellt einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35
Verwaltungsverfahrensgesetz dar und kann daher mittels Rechtsbehelf angefochten
werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben
keine aufschiebende Wirkung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG). Ein Feuerstättenbescheid
kann auch nach Aktenlage des Kehrbuches erstellt werden (§ 17 Abs. 2 SchfHwG).
Diese
Information soll helfen, den Verwaltungsaufwand, welcher mit den neuen
gesetzlichen Bestimmungen einhergeht, zu vereinfachen und zu begrenzen.
Das Recht auf Anhörung der von diesen Maßnahmen Betroffenen wird durch diese Information nicht eingeschränkt, bleibt aber dem jeweiligen Einzelverfahren vorbehalten. Darüber hinaus stehen Ihnen Ihre zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister im Weimarer Land (siehe auch: www.schornifind.de) in Einzelfragen weiterhin gern zur Verfügung.
| Weitere Auskünfte erteilt Ihnen: |
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