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Schornsteinfegerrecht

Informationen für Eigentümer von Grundstücken und Räumen zum neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (HWG), zum Schornsteinfegergesetz (SchfG) und zur neuen Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)

 

Zur vollständigen Anpassung der rechtlichen Vorschriften an EU-Recht und an die immissionsschutzrechtlichen Erfordernisse wird aktuell auch die Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) überarbeitet. Der am 16.10.2009 vom Bundesrat befürwortete Verordnungstext muss auf Grund von eingearbeiteten Änderungsvorschlägen nochmals vom Bundeskabinett und vom Bundestag beschlossen werden. Diese Neufassung der 1. BImSchV hat ebenfalls Auswirkungen auf die Kehr- und Überprüfungspflichten der Grundstückseigentümer und Anlagenbetreiber, wie nachfolgend ausgeführt.

 

Es ist mittlerweile sicher bekannt, dass sich zum 29.11.2008 einige gesetzliche Grundlagen für das Schornsteinfegerhandwerk geändert haben.

Die hoheitlichen Aufgaben wie die Feuerstättenschau und den Erlass des Feuerstättenbescheides, die Abnahmen der Feuerungsanlagen nach Bauordnung, die Kontrolle der Eigentümerpflichten und die Führung des Kehrbuches werden weiterhin durch Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister (kurz: BSM) durchgeführt.

Eine freie Wahl des Schornsteinfegers für die handwerklichen Dienstleistungen (Kehren und Messen) ist vom Gesetzgeber erst zum 01.01.2013 vorgesehen. Neu ist auch die Verpflichtung der Eigentümer von Grundstücken und Räumen, die fristgerechte Reinigung und Überprüfung ihrer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage selbst zu veranlassen und die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten eigenverantwortlich in Auftrag zu geben (§ 1 SchfHwG).

 

Ein Wegfall der Reinigungs- und Überprüfungspflichten an den Feuerstätten und Abgasanlagen insgesamt ist zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt.

 

Während der Übergangsfrist bis zum 31.12.2012 kann der Eigentümer für die Ausführung aller pflichtigen Arbeiten entweder wie bisher seinen zuständigen BSM beauftragen oder er kann sich eines sogenannten EU-Dienstleistungserbringers bedienen.

Letzteres sind Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die sich – bezogen auf das Schornsteinfegerhandwerk – vorübergehend und gelegentlich in Deutschland betätigen und ihre erste Tätigkeitsaufnahme bei der zuständigen Handwerkskammer anzeigen. Sie müssen eine Berufsqualifikation für das Schornsteinfegerhandwerk nachgewiesen haben  (§ 13 Abs. 3 SchfG).

 

Wenn ein Dienstleistungserbringer die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt hat, ist der Hauseigentümer verpflichtet, dies dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister gegenüber nachzuweisen (§ 4 SchfHwG).

 

Die Beauftragung eines berechtigten Dienstleistungserbringers liegt in der Verantwortung des Hauseigentümers. Gegebenenfalls können Sie als Eigentümer mit Hilfe des Schornsteinfegerregisters des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (nur über Internet – www.bafa.de – abrufbar) oder durch Nachfrage bei der Handwerkskammer vor der Auftragsvergabe abklären, ob die Berechtigung zur Ausübung des Schornsteinfegerhandwerkes für den Dienstleistungserbringer vorliegt.

Geleistete Arbeiten im Schornsteinfegerhandwerk ohne die erforderliche Berechtigung gehen zu Lasten des Hauseigentümers; sie erfüllen jedoch nicht die Eigentümerpflichten i. S. d. § 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (Durchführen der Kehr- und Überprüfungsarbeiten) und müssen daher wiederholt werden.

 

Ab dem 01.01. 2013 können die Eigentümer ihren zuständigen BSM, aber auch einen anderen deutschen Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, mit den Kehr- und Überprüfungsarbeiten beauftragen.

Weiterhin möglich ist die Beauftragung eines EU-Dienstleistungserbringers i. S. d. § 13 Abs. 3 SchfG.

 

Wollen Sie bereits jetzt von Ihrem Wahlrecht für die Vergabe der Schornsteinfegerleistungen Gebrauch machen, benötigen Sie zuerst einen Feuerstättenbescheid für Ihr Grundstück (§ 14 SchfHwG). Dieser wird Ihnen vom zuständigen BSM zugestellt.

Mit dem Feuerstättenbescheid erhalten Sie genaue Angaben, welche Schornsteinfegerarbeiten auf Ihrem Grundstück notwendig sind und innerhalb welcher Frist Sie diese Arbeiten zu veranlassen haben.

 

Sofern Sie einen EU-Dienstleistungserbringer mit der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten beauftragt haben, müssen Sie als Eigentümer die Erledigung der Arbeiten gegenüber dem BSM mittels Formblatt nachweisen (§ 4 Abs. 1 SchfHwG). Dafür sind die Formblätter nach der KÜO zu verwenden und die vorgegebenen Fristen des Feuerstättenbescheides zu beachten (§ 4 Abs. 3 SchfHwG).

Die Nachweispflicht gegenüber dem BSM obliegt dem Eigentümer, nicht dem Dienstleistungserbringer.

 

Für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten werden nach wie vor Gebühren erhoben.

Hierzu tritt zum 01.01.2010 eine bundesweit einheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung in Kraft, welche die bisher geltenden landesrechtlichen Ordnungen, also auch die Thüringer Kehr- und Überprüfungsordnung (ThürKÜO) und die Thüringer Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung (ThürKÜGO), ersetzt.

Diese Gebührenordnung des Bundes gilt jedoch nur dann, wenn die Leistungen durch einen BSM erbracht werden.

Wurde mit der Durchführung der Arbeiten ein EU-Dienstleistungserbringer beauftragt, sind die Kosten frei verhandelbar, an die Gebührensätze der KÜO ist der Dienstleistungserbringer nicht gebunden.

 

Mit Inkrafttreten der KÜO am 01. 01. 2010 können sich sowohl die bisher bekannten Gebührensätze als auch der bisher gewohnte Kehr- und Überprüfungsrhythmus bzw. die Fristen für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten ändern. In jedem Fall ist geregelt, dass auch der Feuerstättenbescheid gebührenpflichtig ist, d. h. der BSM wird hierfür ebenfalls eine Gebührenrechnung ausweisen.

 

Die Melde- und Abnahmepflicht beim BSM, wenn Anlagen neu eingebaut, in Betrieb genommen, verändert oder stillgelegt werden, ergibt sich nunmehr aus § 1 Abs. 2 SchfHwG und § 79 der Thüringer Bauordnung (ThürBO).

Bestehen bleibt die Pflicht, dem BSM und den bei ihm beschäftigten Personen für die Durchführung der Tätigkeiten Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten (§ 1 Abs. 3 SchfHwG).

Das SchfHwG sieht sowohl für die Verletzung der Meldepflichten als auch für die Missachtung der Kehr- und Überprüfungspflichten die Möglichkeit vor, die Verstöße als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.

 

Diese Information wird verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis der Gewerbebehörde, dass ab Januar 2010 die für das Weimarer Land zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister systematisch beginnen werden, die vorgeschriebenen Feuerstättenbescheide zu erstellen und gegenüber den Eigentümern bekannt zu geben. Hierfür werden die BSM in der Regel eine Feuerstättenschau durchführen, um festzustellen, welche Schornsteinfegerarbeiten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraumes dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Der konkrete Termin für die jeweilige Liegenschaft wird von den BSM in der bisher gewohnten Weise den Grundstückseigentümern bzw. deren Beauftragten bekannt gegeben.

Der Feuerstättenbescheid stellt einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz dar und kann daher mittels Rechtsbehelf angefochten werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG). Ein Feuerstättenbescheid kann auch nach Aktenlage des Kehrbuches erstellt werden (§ 17 Abs. 2 SchfHwG).

 

Diese Information soll helfen, den Verwaltungsaufwand, welcher mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen einhergeht, zu vereinfachen und zu begrenzen.

Das Recht auf Anhörung der von diesen Maßnahmen Betroffenen wird durch diese Information nicht eingeschränkt, bleibt aber dem jeweiligen Einzelverfahren vorbehalten. Darüber hinaus stehen Ihnen Ihre zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister im Weimarer Land (siehe auch: www.schornifind.de) in Einzelfragen weiterhin gern zur Verfügung.

 


Weitere Auskünfte erteilt Ihnen:

Herr Zierenner     03644 / 540-750


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